Die Wohnbauprämie zählt zu den staatlichen Zulagen
Prämienberechtigt sind Vollwaisen und jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Damit die Wohnbauprämie gewährt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählt zum Beispiel, dass es sich bei den Aufwendungen nicht um vermögenswirksame Leistungen handelt. Bei Alleinstehenden darf die jährliche Einkommensgrenze von 25.600 Euro nicht überschritten werden. Das zu versteuernde Einkommen von Ehepaaren darf bei Zusammenveranlagung jährlich nicht mehr als 51.200 Euro betragen.
Als prämienbegünstigt zählen verschiedene Aufwendungen. Dazu gehören in erster Linie natürlich Beiträge, die in einen Bausparvertrag eingezahlt werden. Bei einer Bank abgeschlossene Sparverträge mit einer Laufzeit zwischen drei und sechs Jahren, die dem Erwerb oder Bau von Wohneigentum dienen, sind ebenfalls prämienberechtigt, ferner Aufwendungen für erstmalig erworbene Anteile an einer Bau- oder Wohnungsgenossenschaft.
Auf die jährlich eingezahlten Beiträge werden 8,8 Prozent Wohnbauprämie gewährt. Allerdings gilt auch hier eine jährliche Höchstgrenze, bis zu der die Wohnbauprämie gewährt wird. Sie beträgt bei Alleinstehenden maximal 512 Euro, bei Verheirateten höchstens 1.024 Euro. Liegt der jährliche Sparbetrag unter dieser Grenze, kann er am Ende des Jahres durch eine Einmalzahlung bis zur Höchstgrenze aufgestockt werden, damit der Sparer die volle Wohnbauprämie für das laufende Sparjahr ausschöpfen kann.
Wer in den Genuss der Wohnbauprämie kommen möchte, muss diese bei dem zuständigen Anbieter wie zum Beispiel der Bausparkasse beantragen. Für die Antragstellung werden ausschließlich dafür vorgesehene amtliche Formulare akzeptiert. Diese werden vom Anbieter zur Verfügung gestellt und oft nach Ablauf eines Sparjahres automatisch per Post zugestellt. Die Wohnbauprämie muss spätestens im zweiten Jahr nach dem Ablauf des Sparjahres beantragt werden, weil sonst der Anspruch verfällt.