Gesetzeslage bei Epilepsie

Momentane Gesetzeslage bei der Diagnose „Epilepsie“

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ Grundgesetz Artikel 3 (1)

Jedoch zeigt es sich in vielen Lebenssituationen, dass Anfallskranke nicht gleich behandelt werden. Häufig entstehen Probleme vor allem im Zusammenhang mit dem Führerschein, dem Arbeitsplatz und mit privaten Versicherungen.

Führerschein

StVG §2(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

Ein Anfallskranker darf Autofahren, wenn er mindestens ein Jahr (bei langjähriger Epilepsie: zwei Jahre) anfallsfrei geblieben ist. Gleiches gilt, wenn Anfälle seit mindestens drei Jahren ausschließlich aus dem Schlaf heraus aufgetreten sind, oder wenn seit mindestens einem Jahr nur noch Vorgefühle (Auren) auftreten, die die Fahrtauglichkeit nicht einschränken.

Jeder Betroffene ist angehalten, dass er verantwortlich mit seiner Epilepsie umgeht, da ein Anfall beim Fahren eines Autos große Schäden verursachen kann.

Haftung für entstandene Schäden übernimmt der Anfallskranke nur dann, wenn der Anfall voraussehbar war (was meist nicht möglich ist).

Arbeitsplatz

Die Arbeitslosenrate ist bei Menschen mit Epilepsie zwei- bis dreimal höher als in der Allgemeinbevölkerung. Viele Epilepsiekranke sind mit Arbeiten betraut, die unterhalb ihrer Fähigkeiten liegen. Dies ist so, obwohl Arbeitsunfälle bei Anfallskranken nicht häufiger sind als Unfälle bei Gesunden. Auch sind ihre beruflichen Leistungen so gut wie die ihrer gesunden Arbeitskollegen.

Einige Berufe dürfen laut Gesetz von Epilepsie-Patienten, die nicht mit Sicherheit anfallsfrei sind, nicht ausgeübt werden:
– Berufe mit Arbeiten an ungeschützten Maschinen
– Berufe mit Arbeiten an Hochöfen
– Berufe, die Arbeiten mit ätzenden Flüssigkeiten beinhalten
– Berufe, die Schwindelfreiheit erfordern bzw. Absturzgefahr bergen
– Berufe, die das Lenken von Fahrzeugen erfordern

Bei Bewerbungsgesprächen ist ein nicht sicher anfallsfreier Epilepsiepatient verpflichtet, den Arbeitgeber über seine Krankheit zu informieren.

Versicherungen

Bei privaten Krankenkassen und Versicherungen ist wichtig, wann die Erkrankung begann. Trat die Epilepsie vor dem Vertragsabschluss der Versicherung auf, müssen meist höhere Beträge gezahlt werden. Ein Verschweigen der Epilepsie kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Nach den Versicherungsbedingungen vieler privater Unfallversicherungen sind Unfälle infolge von epileptischen Anfällen von der Versicherung ausgeschlossen.

Dieser Beitrag wurde 2008 verfasst. Für aktuelle Gesetze befragen Sie bitte Ihren Anwalt.

Dezember 11th, 2009 von