Scheidung

Einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG

Voraussetzungen:
• Die eheliche Lebensgemeinschaft muß seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein,
• die Gatten müssen die unheilbare Zerrüttung der Ehe zugestehen,
• zwischen den Ehegatten muß Einvernehmen über die Scheidung bestehen und
• die Gatten müssen eine schriftliche Vereinbarung über die zu klärenden Punkte dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen.

Verfahren:
Der Antrag erfolgt mittels Antragsformular beim zuständigen Bezirksgericht (Ort der gemeinsamen Ehewohnung). Der Antrag muß von beiden Parteien unterzeichnet werden und bewirkt die Zustellung des Verhandlungstermins. Bei Erscheinen beider Parteien schließt der Richter ihrem Wunsch entsprechend den Vergleich.

Rechtskraft:
Die getroffene Vereinbarung wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, in der der Vergleich noch aufgehoben werden kann, rechtskräftig.
Im aktuellen Fall kontaktieren Sie bitte unbedingt Ihren Anwalt!

Die 7 Punkte bei der einvernehmlichen Scheidung:
1. Wer hat die Obsorge für das minderjährige Kind? – bzw. Bei gemeinsamer Obsorge: Wo wird sich das Kind überwiegend aufhalten?
2. Kindesunterhalt
3. Besuchsrecht
4. Ehegattenunterhalt
5. Ehewohnung
6. Vermögensaufteilung
7. Schulden

Strittige Scheidung:

Ist es den Parteien nicht möglich ein Einvernehmen bezüglich der Scheidungsfolgen zu erzielen, bedarf es der Klage einer Partei um eine Scheidung zu erwirken.
Kontaktieren Sie bitte unbedingt Ihren Anwalt! Durch die Scheidungsklage wird ein Verfahren eingeleitet, in dem der Richter durch Urteil zu entscheiden hat, wann die Parteien geschieden werden, wie die Vermögensaufteilung erfolgt und allenfalls ob und wieviel an Unterhalt zu zahlen ist.
Die Höhe des Unterhalts errechnet sich nach festgesetzten Prozentsätzen und ermöglicht dem nichtverdienenden oder wesentlich geringer verdienenden Ehepartner eine monatliche finanzielle Unterstützung.

Bei der Scheidung aus Verschulden sind drei „Unterhaltsvarianten“ möglich:

Bei überwiegendem Verschulden eines Ehegatten:
Der angemessene Unterhalt (richtet sich nach fixen Prozentsätzen).

Bei einem gleichen Ausmaß an Verschulden :
Der Unterhalt nach Billigkeit. Hier kann der Vermögensstamm des Unterhaltsbegehrenden angegriffen werden.

Wenn den besserverdienenden Ehegatten kein oder fast kein Verschulden trifft:

Ist es dem Ehegatten unzumutbar sich selbst zu erhalten, da noch ein gemeinsames Kind (bis 5 Jahre) zu pflegen und erziehen ist, kann es zu einem befristeten Unterhalt kommen.
Hat ein Ehegatte durch die lange Betreuung der Kinder und die dadurch bedingte lange Berufsunterbrechung, oder wegen der Dauer der Ehegemeinschaft, wegen seines Alters oder seiner Gesundheit keine Möglichkeit mehr sich selbst zu erhalten und ist daher auf den Unterhalt des anderen angewiesen gibt es einen auf 3 Jahre befristeten Unterhalt, wenn ein Einkommen zu erwarten ist. Ansonsten ist auch ein unbefristeter Unterhalt möglich. Die Unterhaltshöhe richtet sich nach dem Lebensbedarf.

Eine strittige Scheidung kann jederzeit in eine einvernehmliche Scheidung umgewandelt werden!
(Mediationen beginnen oft erst während eines strittigen Verfahrens!)

Für aktuelle Auskünfte sprechen Sie bitte mit Ihrem Scheidungsanwalt oder einem geprüften Mediator.

Dezember 23rd, 2009 von