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Ein altes Sprichwort sagt: „Vermieter werden ist nicht schwer, Vermieter sein dagegen sehr“! Und tatsächlich ist längerfristiger Erfolg auf dem Sektor der Objektvermietung eine Sache, die einem nicht einfach in den Schoß fällt. Immer wieder treten Widrigkeiten auf, die dem Vermieter ein Höchstmaß an Eifer und Fachkenntnis abverlangen. Besonders heikel kann es zum Beispiel werden, wenn eine Wohnung geräumt werden muss.

Vermieter Tip: Der Mietvertrag

Wir wollen an dieser Stelle nur exemplarisch das eine oder andere Problem, beginnend mit dem Aufsetzen eines Mietvertrages, behandeln. In der Beziehung zwischen dem Vermieter und dem Mieter ist der Vertrag wohl das Kernstück. Einerseits kann selbiger durch die beiden Parteien frei gestaltet werden und personalisierte Klauseln enthalten, die von den Bestimmungen der Paragrafen 535 – 580 des BGB abweichen, doch andererseits muss sich der Mietvertrag inhaltlich natürlich an die Rechtsvorschriften halten.

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Wir empfehlen, den Vertrag in Zusammenarbeit mit einem auf Mietsachen spezialisierten Rechtsbeistand aufzusetzen. Sollte der Vertrag zum Beispiel Bestimmungen enthalten, die unabdingbare Rechte zum Nachteil der mietenden Partei ändern oder gegen die Sittlichkeit im weitesten Sinne verstoßen, so ist der betreffende Absatz im Vertrag unwirksam und kann jederzeit rechtlich angefochten werden.

 

Gesetzliche Regelung 

An die Stelle der wirkungslosen Klauseln tritt in einem solchen Fall logischerweise die gesetzliche Regelung in Kraft. Durch die klare gesetzliche Lage kann ein Mietvertrag sogar mündlich abgeschlossen werden. Laien glauben oftmals, ein so geschlossenes Mietverhältnis würde sich negativ für den Mieter auswirken, doch eigentlich ist sogar das Gegenteil der Fall. Wird ein Mietvertrag nämlich mündlich geschlossen, treten automatisch die Bestimmungen des BGB in Kraft. Das bedeutet zum Beispiel auch, dass das Mietverhältnis unbefristet ist und der Vermieter außerdem für Schönheitsreparaturen und Nebenkosten aufkommen muss. Der Mieter muss den jeweiligen Mietzins natürlich trotzdem entrichten.

Vermieter Tip: Die Räumung einer Wohnung

Hat man einen Mieter im Haus, der zwar eine großzügige Wohnung mieten, aber nicht dafür zahlen möchte, hat man als Vermieter unter Umständen ein richtiges Problem. Zieht der Mieter nämlich nach einer fristgerechten Kündigung nicht freiwillig aus, ist man als Vermieter leider nicht zur eigenmächtigen Räumung berechtigt. Mitunter würde man sich sogar selbst strafbar machen! Das unerlaubte Eindringen in die Wohnung des Mieters kann einerseits strafrechtlich einen Hausfriedensbruch darstellen und andererseits kann der Vermieter durch die Durchführung einer sogenannten „kalten Räumung“ verschuldensunabhängig zum Schadensersatz verpflichtet werden.

 

Klage

Aus rechtlicher Sicht hat ein Vermieter nicht einmal das Recht, die Wohnung eines nicht auffindbaren Mietnomaden zu räumen. Doch was kann man stattdessen tun? Vor dem zuständigen Amtsgericht kann sich ein Vermieter beispielsweise einen entsprechenden Räumungstitel durch Erhebung einer Räumungsklage verschaffen. Dieses Vorgehen ist sicherlich zeitraubend, aber auf jeden Fall notwendig.

 

 

 

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