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Breitstrahler, Weitstrahler, Halogen-Scheinwerfer, Punktstrahler, Abblendlicht, Standlicht,…

Wer soll sich da auskennen?

weitstrahlerOft werden diese Begriffe falsch verwendet.
Breitstrahler leuchten im Gegensatz zu Weitstrahlern die nahe Zone, insbesondere die Fahrbahnränder direkt vor dem Fahrzeug aus.

Die StVZO kennt den Begriff Breitstrahler jedoch nicht.

Breitstrahler (auch mit Typenzeichen) sind daher verboten.

Ebenso unzulässig sind Kurvenscheinwerfer.

Erlaubt hingegen sind sind bauartgenehmigte Nebelscheinwerfer. Diese sind nur zusammen mit eingeschaltetem Abblendlicht zulässig, mit Standlicht zusammen dann, wenn sie nicht weiter als 40 cm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sind (dann sind aber zwei Nebelscheinwerfer notwendig, mit Abblendlicht kombiniert genügt hingegen ein einzelner).Nebelscheinwerfer dürfen nur bei starkem Nebel, dichtem Schneefall und starkem Regen („erhebliche Sichtbehinderung“: § 17 Absatz 3 Satz 2 StVO) eingeschaltet werden. Im Ausland ist die Benutzung von Nebelscheinwerfern vereinzelt anderen Bedingungen unterworfen als im Inland. Die nachstehende Übersicht (Stand 1969) über die Benutzung von Nebelscheinwerfern im Ausland unterrichtet über die wesentlichen Abweichungen. Um Probleme mt der Polizei im Ausland zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor Reiseantritt Erkundigungen über die jeweils geltende Regelung einzuholen.

Ferner erlaubt sind Halogen-Scheinwerfer. Darunter versteht man im Allgemeinen einen Scheinwerfer, in dem sich das Halogen im Glaskolben der Glühbirne befindet. Dieses Halogen wird zur Lichterzeugung genutzt. Das Wolframdin des Scheinwerfers erhitzt sich wie im Falle einer herkömmlichen Glühbirne. Der Unterschied ist allerdings, dass durch das Halogen eine höhere Effizienz und Ausstrahlung des Lichts erzeugt werden kann. Dieser Umstand ist maßgeblich dafür verantwortlich, dass der Scheinwerfer im Kraftfahrzeugbereich zum Einsatz kommt, da die Effizienz bei einem Halogenscheinwerfer um einiges höher ist als bei einem herkömmlichen Scheinwerfer.

Weitstrahler (Punktstrahler) erzeugen ein stark gebündeltes, weitreichendes Licht. Sie sind nicht zugelassen. Überwiegend wird daher auch die Verwendung von Weitstrahlern bei Rallyes und außerhalb solcher mit Stoff- oder Plastikbezug für unzulässig gehalten. Sie können aber als zulässige Suchscheinwerfer gelten, wenn sie an einer besonderen Schwenkvorrichtung befestigt werden (z. B. Marchal-Dachhalter).