Die Intrahandelsstatistik (kurz Intrastat genannt) bezeichnet die gemeinschaftlichen Handelserfassungsrichtlinien, die seit der neuen Verordnung für alle europäischen Mitgliedstaaten gelten.
Hierbei müssen alle Positionen des Ex- und auch Imports genau verzeichnet und regelmäßig gemeldet werden. So soll die Intrahandelsstatistik vor allem den Überblick über die europäischen Handelsabläufe erleichtern. In Deutschland müssen diese Meldungen an das Statistische Bundesamt in Wiesbaden erfolgen. Dieses steht auch bei Rückfragen zur Verfügung.
Einzuhaltende Meldepflichten und verschiedene Ausnahmen
Durch das Intrastat-System werden aber nicht nur der Ex- und Import innerhalb der Europäischen Union (EU) genau verzeichnet, sondern das Verfahren dient auch der Umsatzsteuerkontrolle. Diese findet jedoch eher indirekt statt – das Finanzamt ist nicht direkt mit dem Statistischen Bundesamt verbunden. Doch auch im Bereich der Intrahandelsstatistik muss unterschieden werden: Unternehmen, dessen Umsatz im Vor- und auch im aktuellen Meldejahr weniger als 400.000 Euro betrug und betragen wird, sind von der Intrastat Meldepflicht ausgeschlossen. Ändert sich dies im laufenden Kalenderjahr, muss das Statistische Bundesamt umgehend informiert werden. Eine rückwirkende Meldung ist nicht – oder nur sehr schwer, kostspielig und umständlich – möglich. Zudem besteht die verbindliche und gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht europaweit und für alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen. Privatpersonen sind in der Regel von der Intrastat-Melderpflicht ausgeschlossen. Gleiches gilt für Abgabepflichtige, die keine regelmäßige Steuervoranmeldung einreichen müssen.
Wissenswerte und wichtige Hinweise zum Meldeverfahren
Wichtig ist beim Intrastat System vor allem das Meldeverfahren. Denn es werden keine quartalsübergreifenden Gesamtgewinnmeldungen getätigt, sondern es muss jede einzelne Sendung – egal ob eine eingegangene oder aufgegebene – von beiden Vertragsseiten gemeldet werden. Das muss allerdings nicht sofort, sondern monatlich passieren. Die Meldung erfolgt stets rückwirkend und muss bis zum 10. Werktag des Folgemonats beim Statistischen Bundesamt eingegangen sein. Das kann über verschiedene Wege passieren: Entweder über eine Onlinemeldung mittelst IDEV-Verfahren (Internet Datenerhebung im Verbund der statistischen Ämter des Bundes und der Länder), mit einer Meldung via eStatsitik.core oder durch einen amtlichen Vordruck. Hier sind allerdings verschiedene Systeme und Formulare für den Intra- und den Extrahandel erhältlich und es sollte immer darauf geachtet werden, dass man das richtige verwendet.